GMP-Aktuell Sicherheit bei Open-Air Veranstaltungen, Informationen Es ist kein Geheimnis, dass das Sicherheitsbewusstsein bei Veranstaltungen mit Licht- und Bühnen-Konstruktionen bisher nicht sonderlich ausgeprägt ist. Die komplizierten Vorschriften der Berufsgenossenschaften (UVV), und bei Open-Air Events zusätzlich die Länder-Bauordnungen (ein zähes Relikt in Zeiten Europas) setzen ein breitbandiges Fachwissen voraus, das bisher kaum vorhanden war. Mit den recht neuen Berufsbildern von staatlich geprüften Veranstaltungs-Fachberufen (Fachkraft für Veranstaltungstechnik, Meister der Veranstaltungstechnik und Ingenieur der Veranstaltungstechnik) ändert sich die Situation langsam. Für den Bereich Open-Air trifft dies in der Praxis allerdings leider noch immer eher selten zu. Insbesondere dynamische Lasten (Windkräfte) werden permanent unterschätzt. Wir kennen den Begriff „fliegende Bauten“ allerdings in einer anderen Definition. Der Staat lässt Veranstalter dabei oft „im Regen“ stehen. Den Überwachungsbehörden fehlt nicht selten selbst die Qualifikation angesichts der komplexen Technik, und sie sind der Zahl der Open-Air Veranstaltungen allerorts längst nicht mehr gewachsen. Hinzu kommt  manchmal noch die laxe Auftragsvergabe einiger Veranstalter, auch mitunter der öffentlichen Hand. Wer kein Geld in der Kasse hat, greift gerne einmal nach vermeintlichen Schnäppchen. Dies kann sich im Schadensfall dann bitter rächen.   Problematik bei Außenveranstaltungen Bei Open-Air Veranstaltungen sorgen die abweichenden Bestimmungen der Länder-Bauordnungen und „schwammige“ Definitionen für Unsicherheit, was manchmal zu Fehlinterpretationen führt. Ein „Klassiker“ ist die weitverbreitete Meinung, dass die Sicherheit kleiner Open-Air Bauten nicht nachgewiesen werden muss. Folgerichtig werden in diesem Marktsegment oft unwissentlich „Schwarzbauten“ angeboten. Im Schadensfall sind Haftungsprobleme vorprogrammiert. Aber auch ohne Schaden sind Außenveranstaltungen mit unzulässigen bauten durch Einsprüche Dritter und Nutzungsuntersagungen der Behörden stets gefährdet. Zu beachten ist, dass ausnahmslos jedes Bauwerk dem öffentlichen Baurecht unterliegt, unabhängig von der Größe. Voraussetzung sind stets statische Nachweise z.B. für Bühnenbauten durch die „Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten“ (setzt ein Prüfbuch vorraus), mindestens jedoch durch ein Standsicherheitsnachweis (qualifizierte Statik der gesamten Konstruktion) bei untergeordneten Bauten. Letztere sind z.B. Bauten die eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Zu bedenken ist, dass Schadensansprüche in der Regel an den Veranstalter gestellt werden, selten an den Verursacher direkt (hier Aufsteller). Auch Vermittler, z.B. Agenturen, befinden sich in dieser Haftungskette. Tip: Ordern Sie auch bei kleineren Konstruktionen möglichst „Prüfbuch-Bühnen“, also Bauten mit Ausführungsgenehmigung, und lassen Sie sich den Nachweis (meist nur ein A4-Blatt) als Kopie zuschicken. Klauseln wie „Die Konstruktion muss entsprechend dem geltenden Baurecht ausgeführt sein“ sollten in jedem Fall Bestandteil von Ausschreibung und Auftrag sein. Dies nützt allerdings nicht, wenn ein Prüfbuch zwar existiert, der Bau wegen schwieriger örtlicher Gegebenheiten (bzw. Bequemlichkeit, knapper Kalkulation) nicht entsprechend ausgeführt wird. Besonders auffällig hinsichtlich Bausünden sind leichte Bauweisen mit freistehenden Masten („Groundsupport“, „Rundbogenbühnen“). Erst die Abnahme durch die örtlichen Bauordnungsbehörden (Bauamt/Bauordnungsamt) gibt ausreichende Sicherheit vor Haftungsauseinandersetzungen, und ist mit Gebührensätzen von meist unter 50 Euro nicht teuer. Definition von Begriffen: Standsicherheitsnachweis: Wird benötigt für alle Baumaßnahmen. Das ist die statische Berechnung der Gesamtkonstruktion, also nicht nur Nachweise und Prüfzertifikate der Einzelkomponenten wie Traversen oder Podeste.   Prüfbuch: Bundesweit erforderlich für alle „fliegenden Bauten“, die ein Mindestmaß überschreiten (z.B. Bauten über 5m Gesamthöhe). Ausführungsgenehmigung: Setzt ein Prüfbuch voraus. Mit der befristeten Ausführungsgenehmigung wird die Gültigkeit des Prüfbuches dokumentiert.