© GMP | Geiger-Media-Promotion
Unsere AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Fa.: GMP, Vermietung und Verkauf professioneller Veranstaltungstechnik. Inhaber: Peter Geiger,
Zotzenheimer Straße 63, 55576 Sprendlingen
§1.
Für alle Geschäftsvorgänge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Geschäfts- und Mietbedingungen. Diese
gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende
Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und werden hiermit widersprochen. Uns erteilte Aufträge, auch bei
fernmündlicher Übermittlung, mittels Fax oder per E-Mail sind für den Auftraggeber bindend, für uns jedoch erst nach
unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung.
Werden danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, führen wir diese nur aus, wenn wir sie ebenfalls bestätigen. Die
gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder E-Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform.
§2.
Der Mieter erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an unseren Mietgeräten.
§3.
Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Sofern Nebenabsprachen getroffen werden, bedürfen diese der Schriftform und
ergänzen unsere AGB.
§4.
Bestellungen sind für den Kunden verbindlich. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, netto zzgl.
gesetzlicher Mehrwertsteuer. Fracht, Porto, Zoll, Steuern und sonstige Nebenkosten berechnen wir nach dem Stand zum
Zeitpunkt der Bestellung gesondert.
§5.
Die Fa. GMP-Geiger Media-Promotion ist ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
§6.
Unsere Mietgeräte sind nicht versichert. Eine Versicherung unserer Mietgeräte für die Laufzeit einer Veranstaltung
einschließlich Auf- und Abbauzeit wird empfohlen. Bei Verlust unserer Mietgeräte oder Zubehör haftet der Mieter mit 100%
des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes.
Bei Personalbuchungen hat der Mieter ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass alle zusätzlichen Versicherungen, wie eine
Veranstalterhaftpflicht von Ihm zu übernehmen sind. GMP- Geiger Media-Promotion übernimmt keine Haftung für
Sachschäden, Personenschäden, Installationsschäden.
§7.
Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung am Lager zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin und
endet mit der Rückgabe an das Lager, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
§8.
Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Einverständnis überschritten, so berechnen wir jeden weiteren Tag zum vollen Einsatz.
Sofern durch die nicht vereinbarungsgemäße Rücklieferung dem Vermieter nachweislich Schaden entsteht, ist vom Mieter
darüber hinaus Schadenersatz zu leisten.
§9.
Wird ein schriftlicher Auftrag weniger als 3 Tage vor Mietbeginn vom Mieter storniert, kann der Vermieter eine
Bearbeitungsgebühr von 25,00 Euro und für die notwendige Vorbereitung der Mietgeräte bis zu 40% des vereinbarten
Gesamtmietpreises verlangen. Versäumt der Mieter, einen Auftrag rechtzeitig schriftlich zu stornieren, ist der Vermieter
berechtigt, den vollen vereinbarten Mietpreis zu berechnen.
§10.
Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn das/die Gerät/e nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft war.
§11.
Der Mieter verpflichtet sich, die entliehenen Geräte ordnungsgemäß zu behandeln und sichert uns zu, die gemieteten
Gegenstände in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben und sie nur von entsprechend fachlich eingewiesenem
Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen. Unsere Anweisungen bezüglich der Mietgeräte und
Sicherheitsvorschriften sind zu befolgen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden, es sei denn, dass wir die Lieferung
mit eigenen Transportmitteln selbst vornehmen.
§12.
Der Mieter verpflichtet sich, über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestes und wahrheitsgemäß Auskunft zu
geben, unsere Mietgeräte vor jeglichen Zugriffen Dritter zu schützen und uns sofort telefonisch und schriftlich unterrichten,
falls etwa Dritte Zugriff nehmen sollten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze unserer Eigentums- /
Besitzrechte trägt der Mieter. Das gleiche gilt für den Schaden, der uns durch Ausfall unserer Geräte aufgrund von
Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht.
§13.
Bei Freiluftveranstaltungen (”Open Air”-Veranstaltungen) müssen die Mietgeräte geeignet überdacht werden.
§14.
Eine Weitervermietung unserer Mietgeräte ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet!
§15.
Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unserer Mietgeräte ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt! Der Mieter
ermächtigt uns, unter Verzicht auf sein Hausrecht, zur Wiedererlangung unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem
die gemieteten Geräte lagern. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Mieter nicht zu.
§16.
Für die notwendige Stromversorgung hat der Mieter zu sorgen. Der Mieter trägt die Haftung für die vom Vermieter
vorgegebene Stromversorgung.
§17.
Die Übernahme der Mietgeräte durch den Mieter gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsmäßigen Gebrauch
geeigneten Zustandes. Für später auftretende Schäden und damit verbundenen Folgen übernimmt der Vermieter keine
Haftung.
§18.
Stark verschmutzt zurückgebrachte Mietgeräte werden auf Kosten des Mieters gereinigt.
§19.
Bei der Rückgabe durch den Mieter werden unsere Mietgeräte im Beisein des Mieters sofort eingehend auf Schäden geprüft
und diese ggf. angezeigt. Bei Abholung unserer Mietgeräte am Veranstaltungsort durch unsere Mitarbeiter, hat uns der
Mieter Gelegenheit zu geben, unsere Mietgeräte auf Schäden zu überprüfen, andernfalls bestätigt der Vermieter nicht, dass
diese einwandfrei übernommen wurden. Der Vermieter behält sich in diesem Fall ausdrücklich vor, die Geräte im Lager
eingehend zu überprüfen und Schäden innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen.
§20.
Für alle Schäden an unseren Mietgeräten oder Personen, die durch unsachgemäße oder grob fahrlässige Behandlung
während der Mietdauer verursacht werden, haftet der Mieter in voller Höhe. Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag,
Überspannung oder Schäden, die z. B. durch Dritte oder Gäste verursacht werden, die nicht oder nicht mehr ermittelt werden
können.
§21.
Bei Ausfall eines oder mehrerer Mietgeräte hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich während der Veranstaltung
anzuzeigen. Wir werden nach Kenntnisnahme kurzfristig versuchen, das oder die betreffenden Geräte instand zu setzen oder
entsprechend auszutauschen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Ein unverschuldet ausgefallenes Gerät wird nicht
berechnet, wenn es von uns nicht ersetzt werden kann. Für ein etwaiges Nichtfunktionieren unserer Mietgeräte nach einer
Koppelung mit nicht von uns gestellten Geräten seitens des Kunden, haften wir unter keinen Umständen.
§22.
Eigenmächtige Reparatureingriffe und -versuche an unseren Geräten sind untersagt. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter
die Reparaturkosten in voller Höhe. Bei Schadensanzeigen nach der Veranstaltung kann der Mieter keine
Mietminderungsansprüche mehr stellen. Mietminderungsansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn uns der Mieter
angemessene Zeit und Gelegenheit verweigert, den oder die Mängel zu beseitigen oder wenn sich herausstellt, dass der
Ausfall unserer Mietgeräte z. B. auf Überlastung, einen Stromausfall, eine zu gering ausgelegte Stromversorgung oder durch
unsachgemäße Eingriffe vom Mieter oder von Dritten zurückzuführen ist. In diesem Fall sind wir berechtigt, zu den ggf.
anfallenden Reparaturkosten der Mietgeräte, eine Servicepauschale inkl. Anfahrt und MwSt. von 200 Euro zu berechnen.
§23.
Schadenersatzansprüche jeglicher Art an den Vermieter sind ausgeschlossen, auch wenn, z. B. durch Ausfall eines
Mietgerätes, die Veranstaltung nicht fortgesetzt werden kann. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und
Beweispflicht für Schadensgrund und -höhe.
§24.
Rechnungen sind sofort nach Rechnungslegung in bar, oder innerhalb von 10 Tagen ohne Abzüge zu bezahlen. Erstaufträge
und Beträge unter 300,00 Euro sind sofort in bar zur Zahlung fällig.
§25.
Beim Verkauf von Geräten erfolgen sämtliche Lieferungen und Leistungen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen gegen den Kunden unser Eigentum.
Für den Fall der Nichterfüllung des Kaufvertrages durch den Käufer oder durch Rücktritt des Verkäufers gemäß § 455 BGB
(Eigentumsvorbehalt) ist der Verkäufer berechtigt pauschal 20% des Rechnungsbetrages zzgl. evtl. Rückfracht oder
Abholkosten zu verlangen. Der Käufer hat offensichtliche Mängel der Ware uns gegenüber unverzüglich zu rügen unter
Beifügung der Rechnung und evtl. Garantieurkunden. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach unserer Wahl, Lieferung
mangelfreien Ersatzes oder Nachbesserung fehlerhafter Ware auf unsere Kosten, wobei wir befugt sind, uns zur
Durchführung der Nachbesserung des Kundendienstes der Herstellerfirma zu bedienen. Unsere Gewährleistungshaftung
erlischt insoweit, als unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder
sonstiger Dritter erfolgt sind. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in 24 Monaten nach Empfang der Ware
durch den Käufer. Gebrauchtgeräte und Leuchtmittel aller Art sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
§26.
Im Falle von Zahlungsverzug (10 Tage nach Rechnungsstellung) schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von
mindestens 5% über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank, jedoch mindestens 17,5% Jahreszinsen. Unberechtigte
Skontoabzüge werden nachgefordert. Die Gewährung zugesagter Skonti ist von der pünktlichen Einhaltung der Zahlung
abhängig.
§27.
Bei Veranstaltungen mit Personal von GMP, ist der Mieter (Auftraggeber) verpflichtet folgende Dinge vor Veranstaltung zu
übernehmen; Bei Ganztagsproduktionen (10 Std) 3 Mahlzeiten (keine Bockwurst, Pommes oder Pizza) und 1 Kiste Wasser
pro Person, pro Tag. Bei einer Arbeitszeit von 12 Stunden und mehr oder einer Anfahrt von 100km und mehr muss der
Mieter jedem Mitarbeiter ein angemessenes Hotelzimmer (Einzelzimmer, 4 Sterne) zu Verfügung stellen. (kein Motel oder
Jugendherberge) oder wahlweise einen Rechnungsaufschlag von 100 Euro pro Person, pro Nacht zu zahlen.
§28.
Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Sprendlingen. Maßgeblich ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch
für Geschäfte mit ausländischen Kunden.
§29.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben alle übrigen
Bestimmungen rechtsverbindlich, an Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine dem Sinn der Bestimmung am
nächsten liegende Bestimmung in Kraft.